Sie möchten Energie sparen? Wir möchten Ihnen dabei helfen.

Checken Sie hier ihren Energieverbrauch und erhalten Sie wertvolle Energiespartipps von CO2online

online-checks

Zur Erstellung der jährlichen Betriebskostenspiegel ist ausreichendes Datenmaterial notwendig.

Bitte unterstützen Sie uns und stellen auch Sie uns Ihre Betriebskosten-Daten zur Verfügung.

Zur Dateneingabe

Staffelmiete

Immer öfter präsentieren Vermieter ihren neuen Mietern bei Vertragsunterschrift einen so genannten Staffelmietvertrag.
Zwar sind dann nach Angaben des Deutschen Mieterbundes im laufenden Mietverhältnis Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung ausgeschlossen. Allerdings kann der Vermieter im Gegenzug jährliche Mietpreissteigerungen von vorn herein festlegen, bei den einzelnen Staffeln muss die Kappungsgrenze nicht beachtet werden, und die ortsübliche Vergleichsmiete kann überschritten werden.
Aber: Die vorhandenen Regelungen zur Mietpreisbremse müssen eingehalten werden, für jede einzelne Staffel.

Nach dem Gesetz muss zwischen zwei Mietpreisstaffeln mindestens ein Jahr liegen. Eine Staffelmiete im Halbjahresturnus ist deshalb unwirksam. Schon im Mietvertrag muss die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich genannt oder aber der jeweilige Erhöhungsbetrag angegeben werden. Steht im Mietvertrag lediglich, dass sich die Miete jedes Jahr um 5 Prozent erhöht, ist die Vereinbarung unwirksam. Das Gleiche gilt, wenn für die Staffelmiete anfangs Geldbeträge und später Prozentsätze ausgewiesen werden. Auch diese Vereinbarung ist unwirksam (BGH VIII ZR 197/11).

Bei einem unbefristeten Staffelmietvertrag kann der Mieter die Wohnung jederzeit mit der gesetzliche Frist von drei Monaten kündigen.
Häufig wird im Zusammenhang mit einem Staffelmietvertrag aber gleichzeitig ein Kündigungsausschluss oder Kündigungsverzicht im Mietvertrag vereinbart. Der ist längstens für vier Jahre zulässig. Zum Ablauf der Vierjahresfrist muss der Mieter nach Angaben des Deutschen Mieterbundes unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen können.
Enthält der Vertrag einen Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren, ist die Regelung als Formularvereinbarung insgesamt unwirksam, so dass der Mieter wiederum jederzeit fristgemäß kündigen kann.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Mietverhältnis oder Ärger mit Ihrem Vermieter?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf:
Tel  02173/ 330 39-0
Email

Geschäftsstelle

Alte Schulstraße 30
40789 Monheim am Rhein

Tel  02173/ 330 39-0
Fax 02173/ 330 39-1
Email

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag
9.00 bis 13.00 Uhr

Mittwoch
nach Vereinbarung

Mietspiegel Langenfeld

Der Mietspiegel Langenfeld 2023 ist seit 01.10.2023 bis zum Erscheinen des Nachfolge-Mietspiegels - voraussichtlich 2 Jahre - gültig.
Anlage zum Mietspiegel: Straßenverzeichnis

Die Dokumente und einen Mietspiegelrechner findet man auch über das Serviceportal der Stadt Langenfeld.

Kampagne Mietenstopp

Errechne Deine Mietenbilanz

Mach Deine Mietentwicklung sichtbar und schick sie direkt an Deinen Abgeordneten!

Bilanz errechnen