Sie möchten Energie sparen? Wir möchten Ihnen dabei helfen.

Checken Sie hier ihren Energieverbrauch und erhalten Sie wertvolle Energiespartipps von CO2online

online-checks

Zur Erstellung der jährlichen Betriebskostenspiegel ist ausreichendes Datenmaterial notwendig.

Bitte unterstützen Sie uns und stellen auch Sie uns Ihre Betriebskosten-Daten zur Verfügung.

Zur Dateneingabe

Heizkostenabrechnung

© M. Gapfel #477341pixelio.de

Nach geltender Rechtslage müssen dem Mieter Heizkostenabrechnungen innerhalb eines Jahres zugeschickt werden. Abrechnungen, die das Kalenderjahr 2014 betreffen, muss der Mieter daher bis zum 31.12.2015 vorliegen haben. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr stellen. Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) sind vor allem Abrechnungen, die erst kurz vor Ablauf der Frist eintreffen, häufig fehlerhaft. Eine Überprüfung lohnt sich für den Mieter hier fast immer.

Zur Durchführung der verbrauchsabhängigen  Heizkostenabrechnung muss einmal im Jahr der Heizenergieverbrauch in den Wohnungen durch so genannte Wärmemessdienstfirmen ermittelt werden. Der Termin zum Ablesen der Heizkostenverteiler muss mindestens 10 bis 14 Tage vorher angekündigt werden. Die Mieter oder Wohnungseigentümer müssen entweder einzeln oder durch einen Aushang an gut sichtbarer Stelle benachrichtigt werden.
Kann der erste Termin nicht wahrgenommen werden, sollte nach Auffassung des Mieterbundes ein zweiter Termin individuell vereinbart werden. Geschieht dies nicht, muss im Abstand von 14 Tagen der zweite Termin durchgeführt werden, möglichst nach 17.00 Uhr. Nur wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, beispielsweise den vorgegeben Ablesetermin grundlos „platzen“ lässt, muss er gegebenenfalls die Kosten eines zusätzlichen dritten Termins als Schadensersatz zahlen.

Macht die Ablesung wegen Geräteausfalls keinen Sinn oder verweigert der Mieter wiederholt die Ablesung der Heizkostenverteiler, darf der  Verbrauch für diese Wohnung ausnahmsweise geschätzt werden. Der DMB weist darauf hin, dass hierbei entweder auf den Verbrauch der betreffenden Räume in früheren Abrechnungsperioden oder den Verbrauch vergleichbarer Räume im Haus innerhalb der aktuellen Abrechnungsperiode zurückgegriffen werden muss. Andere Schätzverfahren, die sich beispielsweise auf Durchschnittswerte des gesamten Hauses stützen, sind ungenau. Auf sie sollte nur ausnahmsweise zurückgegriffen werden.

Eine ausführliche Beratung erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Mietverhältnis oder Ärger mit Ihrem Vermieter?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf:
Tel  02173/ 330 39-0
Email

Geschäftsstelle

Alte Schulstraße 30
40789 Monheim am Rhein

Tel  02173/ 330 39-0
Fax 02173/ 330 39-1
Email

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag
9.00 bis 13.00 Uhr

Mittwoch
nach Vereinbarung

Mietspiegel Langenfeld

Der Mietspiegel Langenfeld 2023 ist seit 01.10.2023 bis zum Erscheinen des Nachfolge-Mietspiegels - voraussichtlich 2 Jahre - gültig.
Anlage zum Mietspiegel: Straßenverzeichnis

Die Dokumente und einen Mietspiegelrechner findet man auch über das Serviceportal der Stadt Langenfeld.

Kampagne Mietenstopp

Errechne Deine Mietenbilanz

Mach Deine Mietentwicklung sichtbar und schick sie direkt an Deinen Abgeordneten!

Bilanz errechnen