Sie möchten Energie sparen? Wir möchten Ihnen dabei helfen.

Checken Sie hier ihren Energieverbrauch und erhalten Sie wertvolle Energiespartipps von CO2online

online-checks

Zur Erstellung der jährlichen Betriebskostenspiegel ist ausreichendes Datenmaterial notwendig.

Bitte unterstützen Sie uns und stellen auch Sie uns Ihre Betriebskosten-Daten zur Verfügung.

Zur Dateneingabe

Bruttowarmmiete unzulässig

Die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete oder Inklusivmiete, bei der die Heizkosten in der Miete schon enthalten sind, ist rechtlich unzulässig. Die Heizkostenverordnung schreibt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für zentral beheizte Gebäude zwingend vor.

 

Haben Mieter und Vermieter unzulässigerweise eine Bruttowarmmiete oder Inklusivmiete vereinbart, kann der Vermieter aber nicht ohne weiteres die in der Vergangenheit angefallenen Heizkosten jetzt verbrauchsabhängig abrechnen. Denn dann hätte der Vermieter nach Darstellung des Mieterbundes praktisch die Heizkosten doppelt kassiert, einmal am Bestandteil der Bruttowarmmiete und einmal verbrauchsabhängig. Der Vermieter ist lediglich berechtigt, für die Zukunft die Struktur des Mietvertrages den verbindlichen Regelungen der Heizkostenverordnung anzupassen. Das aber setzt voraus, dass der Vermieter zuerst die vereinbarte Miete reduziert. Der in der Miete enthaltene Heizkostenanteil ist herauszurechnen. Notfalls muss ein Sachverständiger diesen Heizkostenanteil ermitteln, erst dann dürfen bzw. müssen die Heizkosten separat, also verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Ist im Mietvertrag eine Heizkostenpauschale oder eine Abrechnung nach Wohnfläche vereinbart, gilt ebenfalls: Es muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden, nach Vorankündigung des Vermieters und Installation von Erfassungssystemen ab der nächsten Abrechnungsperiode.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Mietverhältnis oder Ärger mit Ihrem Vermieter?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf:
Tel  02173/ 330 39-0
Email

Geschäftsstelle

Alte Schulstraße 30
40789 Monheim am Rhein

Tel  02173/ 330 39-0
Fax 02173/ 330 39-1
Email

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag
9.00 bis 13.00 Uhr

Mittwoch
nach Vereinbarung

Mietspiegel Langenfeld

Der Mietspiegel Langenfeld 2023 ist seit 01.10.2023 bis zum Erscheinen des Nachfolge-Mietspiegels - voraussichtlich 2 Jahre - gültig.
Anlage zum Mietspiegel: Straßenverzeichnis

Die Dokumente und einen Mietspiegelrechner findet man auch über das Serviceportal der Stadt Langenfeld.

Kampagne Mietenstopp

Errechne Deine Mietenbilanz

Mach Deine Mietentwicklung sichtbar und schick sie direkt an Deinen Abgeordneten!

Bilanz errechnen