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Bespitzelung

© Bredehorn.J #188672, pixelio.de

Wer sich von seinem Nachbarn hinter einer Hecke bespitzelt fühlt, kann nicht verlangen, dass der die Hecke stutzt und zurückschneidet. Das entschied jetzt das Landgericht Frankfurt/Oder (AZ 19 S 2/09).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes hatte ein Mieter seine Nachbarn verklagt, weil er sich von diesen bespitzelt fühlte. Der Kläger beschuldigte seine Nachbarn hinter der zwei Meter hohen Hecke zu stehen und persönliche Äußerungen aufzuschnappen. Das verstoße gegen seine Persönlichkeitsrechte. Deshalb verlangte er von den Nachbarn die Hecke auf einen Meter zurückzuschneiden.

Das Landgericht Frankfurt/Oder wies diese Forderung ab. Selbst wenn die Nachbarn bei persönlichen Äußerungen des Klägers gelauscht haben sollten, ergäbe sich daraus kein Anspruch auf eine Heckenkürzung. Der Kläger solle – so der Vorschlag des Landgerichts – über andere Möglichkeiten zur Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte nachdenken.

Die zulässige Heckenhöhe, so der Deutsche Mieterbund, richtet sich nach Landesrecht. In Brandenburg beispielsweise darf eine Hecke dreimal so hoch sein wie der jeweilige Abstand zum Nachbargrundstück. In diesem Fall waren Abstände von 70 cm und 80 cm gegeben, die Hecke hätte damit sogar eine Höhe von 2,10 m beziehungsweise 2,40 m haben können.

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