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Reparaturen

© Rainer Sturm #302856 pixelio.de

Werden Reparaturen im Haus oder in der Wohnung während der Mietzeit notwendig, beispielsweise weil die Fenster zugig, das Dach undicht oder technische Anlagen, wie Heizung und Fahrstuhl, nicht funktionieren, ist das Sache des Vermieters. Er muss die Mietsache nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Lediglich für Schönheitsreparaturen (anstreichen und tapezieren) und für Kleinreparaturen (tropfender Wasserhahn) kann die Verantwortlichkeit auf die Mieter geschoben werden.

 

Ansonsten gilt: Mieter sind verpflichtet, den Vermieter so schnell wie möglich zu informieren, dass Mängel vorliegen, die es zu beseitigen, also zu reparieren gilt. Der Vermieter muss dann die Mängel schnellstmöglich und fachgerecht beseitigen lassen. Unternimmt der Vermieter nichts, um die Mängel abzustellen, kann der Mieter die Miete kürzen oder einen Teil der Miete zurückhalten. Er kann die Reparatur, das heißt den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache, theoretisch auch einklagen. Das aber kostet viel Zeit. Deshalb gibt das Gesetz dem Mieter die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Handwerker selbst zu bestellen und dann den Ersatz der Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der Mieter den Vermieter zur Reparatur aufgefordert und die Reparaturarbeiten noch einmal angemahnt hat. Rührt sich der Vermieter dann immer noch nicht, ist er in Verzug. Dann kann der Mieter selbst die Handwerker bestellen und mit der Reparatur beauftragen. Allerdings wird er zunächst auch die Rechnung der Handwerker zahlen müssen. Nach Darstellung des DMB kann der Mieter diese Kosten aber dem Vermieter in Rechnung stellen. Weigert der sich, zu zahlen, kann der Mieter die vorgestreckten Reparaturkosten mit den nächsten Mietzahlungen verrechnen.

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